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   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.12.1988 - 1 D 9/88   

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https://dejure.org/1988,4561
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.12.1988 - 1 D 9/88 (https://dejure.org/1988,4561)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28.12.1988 - 1 D 9/88 (https://dejure.org/1988,4561)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28. Dezember 1988 - 1 D 9/88 (https://dejure.org/1988,4561)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren, Verwirkung, Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Nichtberücksichtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes

Papierfundstellen

  • BRS 48 Nr. 24
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.06.1990 - 1 M 33/90

    Planung; Campingplatz; Naturschutzgebiet; Abwägung; Vögel

    Der Senat bejaht die Voraussetzungen dieser Alternative in ständiger Rechtsprechung dann, wenn durch den Vollzug des Bebauungsplanes vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden und wenn - dies muß hinzukommen - der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (vgl. im einzelnen den Senatsbeschluß v. 28.12.1988 - 1 D 9/88 -, BRS 48 Nr. 24).

    Denn es ist damit zu rechnen, daß die Gäste einen Teil ihrer Freizeit auch in der landschaftlich reizvollen Umgebung des Campingplatz- und Ferienhausgeländes verbringen werden (zur Bedeutung dieser Störwirkung auf ein benachbartes Landschaftsschutzgebiet vgl. schon den Senatsbeschl. v. 28.12.1988, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2007 - 12 MN 13/07

    Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen als normkontrollfähige

    Hiernach (Beschlüsse vom 28.12.1988 - 1 D 9/88 -, BRS.
  • VGH Hessen, 26.11.1999 - 4 NG 1902/99

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren - anderer wichtiger Grund

    Soweit der Senat früher mit Beschluss vom 19.12.1998 -- 4 NG 1374/90 -- NVwZ-RR 1991, 588 weitergehend die Auffassung vertreten hat, eine einstweilige Anordnung aus wichtigem Grund sei bereits dann dringend geboten, wenn durch den Vollzug des Bebauungsplans vollendete Tatsachen geschaffen würden, die nicht oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten ausgeräumt werden könnten, und wenn mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben werde (ebenso OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 28.12.1988 -- 1 D 9/88 -- BRS 48 Nr. 24 und vom 21.03.1988 -- 1 D 6/87 -- BRS 48 Nr. 30), modifiziert der beschließende Senat seine Rechtsauffassung dahingehend, dass ein wichtiger Grund, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend gebietet, nur dann gegeben sei kann, wenn auch bei überschlägiger Prüfung offensichtlich ist, also kein Zweifel besteht, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben wird und -- dies muss hinzutreten -- durch den Vollzug gerade nichtiger Festsetzungen des Bebauungsplanes vollendete Tatsachen geschaffen würden, die nicht oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten ausgeräumt werden könnten.
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.07.2001 - 1 M 13/01

    Normenkontrollverfahren zur Überprüfung eines Bebauungsplans; Antragsbefugnis des

    Ein solcher anderer wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn durch den drohenden Vollzug des in Frage stehenden Bebauungsplanes vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden und - dies muss hinzukommen, weil das Gewicht eines anderen wichtigen Grundes in etwa dem des schweren Nachteils entsprechen muss - der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.12.1988 - 1 D 9/88 -, BRS 48 Nr. 24, v. 14.06.1990 - 1 N 33/90 - u. v. 15.08.1990 - 1 N 14/90 - vgl. auch Beschl. d. Senats v. 06.12.1999, a.a.O.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.12.1999 - 1 M 91/99

    Unzumutbare Lärm- und Schadstoffbelastungen; Recht auf körperliche

    Ein solcher anderer wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn durch den drohenden Vollzug des in Frage stehenden Bebauungsplans vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden und - dies muß hinzukommen, weil das Gewicht eines anderen wichtigen Grundes in etwa dem des schweren Nachteils entsprechen muß - der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 28.12.1988 - 1 D 9/88 -, BRS 48 Nr. 24, vom 14.06.1990 - 1 M 33/90 - und vom 15.08.1990 - 1 M 14/90 -).
  • OVG Niedersachsen, 26.08.1991 - 6 K 18/89

    Antragsbefugnis; Normenkontrolle; Bebauungsplan

    Zwar kann im Einzelfall ein die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründender Nachteil auch darin liegen, daß die Verkehrsbelastung der an Wohngrundstücken von Antragstellern vorbeiführenden Straßen durch die Errichtung und den Betrieb eines neuen Ferienparks nachhaltig verändert wird (vgl. OVG Lüneburg BRS 48 Nr. 24; Urt. v. 29.11.1990 - 1 OVG C 16/88 -): Das ist in einem Fall angenommen worden, in dem Anlieger einer Dorfstraße in einem Ortsteil mit nur 75 Einwohnern durch einen Ferienparkverkehr betroffen waren, der von 551 Bungalows und 3500 Gästen zu erwarten war, während es dort bisher kaum einen Durchgangsverkehr gab.
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.06.1993 - 1 M 22/93
    Nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.06.1990 - 1 M 33/90 -, Baurecht 1990, 579; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.12.1988 - 1 D 9/88 -, BRS 48 Nr. 24; VGH Kassel, aaO) ist eine einstweilige Anordnung aus wichtigen Gründen i.S.d. § 47 Abs. 8 VwGO dringend geboten, wenn durch den Vollzug des Bebauungsplanes vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden und wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (siehe auch Finkelnburg/Jank, aaO, Rdnr. 443 f.; siehe auch Dürr, Die Antragsbefugnis bei der Normenkontrolle von Bebauungsplänen, 1. Auflage 1987, S. 127).
  • VGH Hessen, 15.03.1993 - 3 NG 174/93

    Beabsichtigte Veräußerung gemeindeeigener Grundstücke zur Beeinflussung der

    Der Gesichtspunkt, vollendete Tatsachen zu verhindern, wird in Rechtsprechung und Literatur in den Fällen, in denen dies nicht schon für sich allein einen schweren Nachteil darstellt, als wichtiger Grund angesehen, wenn durch den Vollzug des Bebauungsplans vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden und der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (so Hess. VGH, Beschluß vom 19.12.1990, NVwZ-RR 1991, 588; OVG Lüneburg, Beschluß vom 28.12.1988, BRS 48 Nr. 24; Urteil vom 14.06.1990, BRS 50 Nr. 53 und Beschluß vom 20.06.1991, BRS 52 Nr. 40; OVG Münster, Beschluß vom 17.09.1979, BRS 35 Nr. 30; Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 47 Rdnr. 78).
  • OVG Niedersachsen, 08.10.1999 - 1 M 3223/99

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Bebauungsplan für; Eingriff (Natur und

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine einstweilige Anordnung nach dieser Vorschrift dringend geboten ist, wenn durch den Vollzug des Bebauungsplanes vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden und der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (Beschl. v. 28.12.1988 - 1 D 88 - BRS 48 Nr. 24; v. 14.6.1990 - 1 M 33/90 - BRS 50 Nr. 53).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.1996 - 1 S 85/96

    2.13 Normenkontrolle

    Das ist u.a. immer dann der Fall, wenn ohne den Erlaß der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Schaffung irreparabler Fakten und damit die Vorwegnahme der Hauptsache droht und der Normenkontrollantrag in der Hauptsache offensichtlich Erfolg haben wird (SächsOVG, Beschl. v. 7.9.1995 - 1 S 363/95 - HessVGH, Beschl. v. 19.12.1990, NVwZ-RR 1991, 588; NiedersächsOVG, Beschl. v. 20.6.1991, BRS 52 Nr. 40 und Beschl. v. 28.12.1988, BRS 48 Nr. 24; Kopp, VwGO , 10. Aufl., § 47 RdNr. 78; vgl. auch SächsVerfGH, Beschl. v. 19.5.1994, JbSächsOVG 2, 44).
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